Allgemeine Geschäftsbedingungen (1.1.2024)

StadtTeilAuto Freising e.V. Carsharingangebot

Anmerkung

Wir sprechen alle Geschlechter gleichermaßen an, haben uns jedoch aus Gründen der besseren Lesbarkeit bei Personenbezeichnungen für die maskuline Form entschieden. Wir bitten um Ihr Verständnis.

Die Mitgliedschaft im Verein wird durch die Vereinssatzung von StadtTeilAuto Freising e.V. begründet.

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) beziehen sich auf die Nutzung des durch StadtTeilAuto Freising e.V. angebotenen Carsharingangebotes.

Diese Fassung der AGB gilt ab dem 01.01.2024.

§ 1 Gegenstand

1.1 StadtTeilAuto Freising e.V., Major-Braun-Weg 12, 85354 Freising (nachfolgend „STA-FS“ genannt) betreibt das Carsharingangebot StadtTeilAuto Freising. STA-FS stellt den Kunden des Carsharingangebots, die natürliche Personen oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sein können (nachfolgend „Nutzer“ genannt), nach Abschluss einer erfolgreichen Registrierung, an angemieteten Stationen und bei bestehender Verfügbarkeit, Fahrzeuge für Selbstfahrer zur vorübergehenden Nutzung zur Verfügung.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) bilden zusammen mit Nutzervertrag, Preisliste, Handbuch, Sepa-Mandat und dem Einzelvertrag die gesamte und einzige Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf die Nutzung des Carsharingangebotes durch den Nutzer.

1.3 STA-FS stellt natürlichen Personen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts (nachfolgend „Nutzer“ genannt), sofern sie Mitglieder des Vereins Stadtteilauto Freising e.V. sind, nach Abschluss einer erfolgreichen Registrierung, an verschiedenen Standorten bei bestehender Verfügbarkeit, Fahrzeuge für Selbstfahrer zur vorübergehenden Nutzung zur Verfügung.

1.4 Für die Nutzung des Carsharingangebotes von STA-FS fallen monatliche Gebühren sowie nutzungsabhängige Gebühren laut Preisliste an.

1.5 Ermäßigte monatliche Gebühren werden bei Nachweis der jeweiligen Berechtigung laut Preisliste gewährt. Ermäßigungsberechtigt sind die in der aktuellen Preisliste genannten Personengruppen unter Voraussetzung der Erbringung des entsprechenden Nachweises der zur Ermäßigung berechtigt. Die Ermäßigung wird nur für Zeiträume gewährt, für die ein Nachweis für die Berechtigung vorgelegt wird. Entfällt der Grund für die Berechtigung in diesem Zeitraum, so ist dies gegenüber STA-FS eigenständig und sofort mitzuteilen. Ab diesem Zeitpunkt entfällt die Ermäßigung.

§ 2 Rahmenvertrag

2.1 Der Nutzervertrag wird als Rahmenvertrag, unter dem Einzelverträge über einzelne Nutzungen des Carsharingangebotes zustande kommen, wie folgt abgeschlossen:

2.2 Der Nutzer gibt online, durch Ausfüllen des Registrierungsformulars, an den Vereinsvorstand sein Angebot auf Abschluss des Rahmenvertrages, unter Geltung der zu diesem Zeitpunkt jeweils aktuell gültigen AGB, ab.

2.3 STA-FS kann dieses Vertragsangebot durch Übersendung einer entsprechenden Erklärung in Textform annehmen oder den Vertragsschluss ablehnen.

§ 3 Nutzergemeinschaft

3.1 Mehrere Nutzer können eine Nutzergemeinschaft bilden, in der ein Hauptnutzer weiteren natürlichen Personen („Unternutzer“) im Namen und auf Rechnung des Hauptnutzers die Nutzung des Carsharingangebotes von STA-FS ermöglicht. Voraussetzung für die Bildung einer Nutzergemeinschaft ist, dass der Hauptnutzer einen Nutzervertrag nach § 2 dieser AGB abschließt. Der Hauptnutzer einer Nutzergemeinschaft haftet gesamtschuldnerisch für alle Ansprüche aus erbrachten Leistungen und sonstigen berechtigten Forderungen, die STA-FS aus oder im Zusammenhang mit dem Nutzervertrag gegenwärtig oder zukünftig zustehen.

3.2 Unternutzer sind namentlich bei STA-FS durch den Hauptnutzer anzumelden. In Absprache mit STA-FS kann einer Nutzung durch STA-FS nicht namentlich benannte natürliche Personen im Einzelfall zugestimmt werden. Der Hauptnutzer hat seine Nutzergemeinschaft über die Rechte und Pflichten und die Inhalte des Rahmenvertrages zu unterrichten.

§ 4 Kaution

Der Nutzer bzw. bei einer Nutzergemeinschaft der Hauptnutzer hinterlegt zu Vertragsbeginn eine Kaution bei STA-FS, deren Höhe der Preisliste zu entnehmen ist. Die Kaution dient STA-FS als Sicherheit für Forderungen gegen den Nutzer, die STA-FS aus oder im Zusammenhang mit dem Nutzervertrag zustehen. Die Kaution wird dem Nutzer spätestens drei Monate nach Vertragsende unverzinst und abzüglich noch bestehender Forderungen erstattet.

§ 5 Zugangskarte

5.1 Für den Zugang zu den Fahrzeugen werden Zugangskarten ausgegeben. Eine Weitergabe der Zugangskarte und/oder der PIN an nicht fahrberechtigte Personen ist nicht gestattet.

5.2 Der Nutzer haftet für den Verlust oder die Beschädigung der Zugangskarte. Der Verlust der Zugangskarte ist STA-FS unverzüglich anzuzeigen. Bei Verlust oder bei Beschädigung der Zugangskarte ist STA-FS berechtigt, dem Nutzer die Kosten für den Ersatz der Zugangskarte laut aktuell gültiger Preisliste in Rechnung zu stellen.

5.3 Bei Verlust oder Weitergabe an unberechtigte Dritte haftet der Nutzer im gesetzlichen Rahmen, zudem für alle durch den Verlust oder die Weitergabe verursachten Schäden, insbesondere wenn dadurch der Diebstahl von Fahrzeugen ermöglicht wurde. Dem Nutzer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein bzw. ein geringerer Schaden entstanden ist.

5.4 In jedem Fall der Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Nutzer die Zugangskarte spätestens mit Kündigung bzw. Ablauf der Kündigungsfrist an STA-FS zurückzugeben. Bei Nicht-Rückgabe der Zugangskarte haftet der Nutzer analog den Bestimmungen des § 5.2 dieser AGB.

5.5 Werden dem Nutzer weitere oder andere Zugangsmedien übergeben bzw. von diesem genutzt (z. B. Führerschein-Siegel, Telefon, Smartphone Apps, Karten von Drittanbietern), finden die o. g. Regelungen in § 5.1, § 5.2 und § 5.3 dieser AGB entsprechende Anwendung.

§ 6 Fahrberechtigung

6.1 Fahrberechtigte sind Nutzer nach § 2 und Nutzergemeinschaften nach § 3 dieser AGB.

6.2 Der Fahrberechtigte kann sich von einer anderen Person fahren lassen.

6.3 Der Fahrberechtigte darf in Notfällen das Fahrzeug an andere Fahrberechtigte von STA-FS weitergeben.

6.4 In jedem Fall ist der Fahrtberechtigte verpflichtet, die Fahrerlaubnis des Fahrers zu prüfen und sich von seiner Fahrtüchtigkeit zu überzeugen. Zudem trägt der Fahrberechtigte, der das Fahrzeug überlässt, weiterhin die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Vertrag ergeben.

6.5 Ansonsten darf das Fahrzeug keinem Dritten überlassen werden. STA-FS ist in diesen Fällen berechtigt, eine Vertragsstrafe gemäß Preisliste vom Fahrberechtigten zu verlangen. Darüber hinaus kann STA-FS den Ersatz von nachgewiesenen Schäden verlangen. Besteht kein Versicherungsschutz, haftet der Fahrberechtigte insbesondere für alle Kosten und Schäden, die Dritte verursachen, denen er die Fahrt ermöglicht hat.

§ 7 Fahrzeugbuchung und Buchungszeitraum

7.1 Der Nutzer ist zur Nutzung eines Fahrzeuges nur in dem Zeitraum berechtigt, für den er es gebucht hat (sogenannter Buchungszeitraum). Überschneidungen mit bereits erfolgten Buchungen sind nicht zulässig. Er hat in jedem Fall die Gebühren für den Buchungszeitraum, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung, zu bezahlen, sofern kein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder keine berechtigte Stornierung gemäß § 9 dieser AGB erfolgt.

7.2 Der Mindestbuchungszeitraum beträgt 60 Minuten. Buchungseinheiten über den Mindestbuchungszeitraum hinaus betragen jeweils eine Viertelstunde. Der Buchungszeitraum beginnt/endet jeweils zur vollen Viertelstunde.

7.3 Der Nutzer hat kein Anrecht auf ein bestimmtes Fahrzeug. STA-FS ist berechtigt, ein gleich- oder anderwertiges Fahrzeug zur gebuchten Fahrzeugklasse bereitzustellen.

7.4 Die bei Quernutzung angezeigten Fahrzeugmodelle sind Beispiele und können bei einer Internet- und Smartphone-Buchung vom bereitgestellten Fahrzeug abweichen.

§ 8 Stornierung/Verkürzung

8.1 Stornierungen bzw. Verkürzungen von Buchungen sind möglich. Diese können mit Stornierungskosten gemäß aktuell gültiger Preisliste belegt werden.

8.2 STA-FS informiert den Nutzer, wenn ein gebuchtes Fahrzeug nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Der Nutzer kann dann die Buchung kostenfrei stornieren oder im Rahmen der Verfügbarkeit und auf Wunsch auf ein anderes Fahrzeug umgebucht werden. In diesen Fällen zahlt der Nutzer die Gebühren des eigentlich gebuchten Fahrzeuges.

§ 9 Überschreitungen des Buchungszeitraums

9.1 Kann der Nutzer den Rückgabezeitpunkt nicht einhalten, so hat er diesen vor Ablauf des Buchungszeitraums zu verlängern.

9.2 Ist die Verlängerung einer Buchung nicht möglich, ist der Nutzer verpflichtet, vor Ende des tatsächlichen Buchungszeitraums, die Servicezentrale (Telefonnummer ist auf der Zugangskarte zu finden) über seine verspätete Rückgabe zu informieren.

9.3 Ist eine Verlängerung aufgrund einer anschließenden Buchung nicht möglich und wird das Fahrzeug nach Ende des Buchungszeitraums zurückgegeben, stellt STA-FS dem Nutzer – vorbehaltlich weitergehender Ansprüche – Verspätungskosten laut aktuell gültiger Preisliste in Rechnung. Dem Nutzer bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass STA-FS kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Bei der Berechnung der Zeitgebühr ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Rückgabe maßgeblich

§ 10 Fahrtantritt, Überprüfen des Fahrzeugs

10.1 Kann der Nutzer seine gebuchte Fahrt aus Gründen, die nicht bei ihm liegen (bspw. Verspätung des Vornutzers), nicht antreten, erhält er eine Gutschrift gemäß gültiger Preisliste, wenn er den Sachstand STA-FS unverzüglich meldet. Weitere Forderungen des Nutzers gegenüber STA-FS in diesem Zusammenhang sind ausgeschlossen.

10.2 Der Nutzer ist verpflichtet, das Fahrzeug vor jeder Nutzung auf sichtbare technische Mängel und äußere Beschädigungen sowie grobe Verunreinigungen zu überprüfen. Als grob verunreinigt im vorstehenden Sinne gilt ein Fahrzeug dann, wenn es im Innen- oder Kofferraum über gewöhnliche Gebrauchsspuren hinaus verschmutzt ist, d.h. insbesondere dann, wenn auffällige oder klebrige Flecken und Flächen, starke Verschmutzungen im Fußraum (Schlamm, große Schmutzklumpen), Verschmutzung durch den Transport von Tieren (auffällige Hunde- bzw. Tierhaare), Abfall, Grünschnitt o.ä. vorhanden sind („grobe Verunreinigungen“). Bei Elektrofahrzeugen umfasst diese Kontrolle auch die Ladesäule und das Ladekabel.

10.3 Grobe Verunreinigungen sowie Beschädigungen und technische Mängel, die noch nicht in die Schadensliste im Bordbuch (Handschuhfach) eingetragen sind, müssen vor Fahrtantritt an STA-FS gemeldet werden. Die Schadenmeldung erfolgt im Regelfall per Smartphone über die App (über die Funktion Optionen – Probleme melden). In Ausnahmefällen kann eine Schadenmeldung telefonisch über die Servicezentrale erfolgen. Bei der Schadensmeldung über die App sind Fotos und eine möglichst genaue textliche Beschreibung des Schadens anzufügen. Nach der Meldung ist der Schaden auch in die Schadensliste im Bordbuch einzutragen. Verschmutzungen sind nicht im Bordbuch einzutragen.

10.4 Ein Fahrtantritt ist nur zulässig, wenn der Schaden geringfügig sowie die Fahr- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt ist.

10.5 Hält der Nutzer die vorgenannten Pflichten nicht ein, haftet er für Beschädigungen und grobe Verunreinigungen, die vom nachfolgenden, nutzenden Nutzer vor Fahrtantritt gemeldet werden. Dem Nutzer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass er nicht für die Beschädigung oder grobe Verunreinigungen verantwortlich ist.

10.6 Der Nutzer hat sich zudem vor Fahrtantritt zu vergewissern, dass Fahrzeugschein, Versicherungsschein und Tankkarte im Fahrzeug sind. Ein Fehlen der genannten Unterlagen muss STA-FS entweder per Telefon an die Servicezentrale oder per Smartphone über App (über die Funktion Optionen – Probleme melden) mitgeteilt werden.

10.7 Bei Elektrofahrzeugen ist bei Fahrtantritt sicherzustellen, dass die Batterie beim Verlassen der Station ausreichende Kapazität aufweist, um das Fahrzeug bis zum nächsten geplanten Ladepunkt nutzen zu können. Sollte dies nicht beachtet werden, haftet der Nutzer gegenüber STA-FS für alle dadurch gegebenenfalls entstehenden Kosten.

§ 11 Mitführen eines gültigen Führerscheins

11.1 STA-FS verlangt vom Nutzer bei Vertragsabschluss die Vorlage des aktuell gültigen Führerscheins. STA-FS wird zudem einmal jährlich die Vorlage des aktuell gültigen Führerscheins verlangen und kann darüber hinaus während des Vertragsverhältnisses jederzeit vom Nutzer die Vorlage des aktuellen Führerscheins verlangen.

11.2 Der Nutzer verpflichtet sich, bei jeder Fahrt seinen gültigen Führerschein mitzuführen. Die Fahrberechtigung nach § 6 dieser AGB ist an den fortdauernden, ununterbrochenen Besitz einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis und die Einhaltung aller darin enthaltenen Bedingungen und Auflagen gebunden. Bei Entzug, vorübergehender Sicherstellung oder Verlust des Führerscheins erlischt unmittelbar die Fahrberechtigung nach § 6 dieser AGB.

11.3 Sollte ein Nutzer keinen gültigen Führerschein bei einer Fahrt mitführen, ist STA-FS berechtigt eine Vertragsstrafe gemäß der aktuellen Preisliste zu erheben.

§ 12 Benutzung der Fahrzeuge

12.1 Der Nutzer hat die Fahrzeuge sorgsam zu behandeln und gemäß den Anweisungen im Bordbuch und der Preisliste, den Fahrzeugunterlagen und den Herstellerangaben zu benutzen sowie die Betriebsflüssigkeiten und den Reifendruck zu prüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Das Fahrzeug ist sauber zu hinterlassen und ordnungsgemäß gegen Diebstahl zu sichern. Rauchen in den Fahrzeugen ist nicht gestattet. Die Stationen sind pfleglich zu behandeln. Eventuell vorhandene Tore oder Absperrungen sind nach Durchfahrt zu verschließen.

12.2 Werden grobe Verunreinigungen gemäß § 10.2 dieser AGB vom Nutzer verursacht und sind diese von ihm zu vertreten, kann STA-FS den Reinigungsaufwand pauschal gemäß Preisliste in Rechnung stellen. Dem Nutzer bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass der Schaden bzw. Aufwand nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist.

12.3 Beachtet der Nutzer nicht, dass in den Fahrzeugen das Rauchen nicht gestattet ist, kann STA-FS eine Vertragsstrafe gemäß Preisliste und ggf. externe Reinigungskosten in Rechnung stellen Dem Nutzer bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass der Schaden bzw. Aufwand nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist.

12.4 Sofern nicht anders angegeben, ist jedes Fahrzeug mit einer Tankkarte ausgestattet. Der Nutzer verpflichtet sich, die Tankkarte ausschließlich zur Betankung des gebuchten Fahrzeugs zu verwenden. Dabei ist auf die Betankung mit Premiumkraftstoffen (z. B. „Aral Ultimate“, „Shell V-Power“ o. ä.) zu verzichten. STA-FS behält sich vor für die Betankung mit Premiumkraftstoffen, dem Nutzer Kosten gemäß aktuell gültiger Preisliste gesondert zu berechnen. Die Bezahlung der Tankkosten soll vorzugsweise mit der Tankkarte erfolgen. Sollte der Nutzer für Treibstoff- oder andere Kosten des Fahrzeuges bar in Vorlage gehen müssen, sind die Originalbelege per Briefpost an das STA-FS-Büro (Major-Braun-Weg 12, 85354 Freising) bis spätestens einen Monat nach Datum der Auslage unter Angabe der Kundennummer, des Namens und des KFZ-Kennzeichens einzureichen. Die Kosten für die Einsendung der Belege sind vom Nutzer zu tragen.

12.5 Die Kosten für die Nutzung gebührenpflichtiger Verkehrswege (z.B. Mautgebühren) trägt der Nutzer.

12.6 Es ist untersagt, das Fahrzeug zur gewerblichen Personenbeförderung, zu Geländefahrten, zu motorsportlichen Übungen, zu Testzwecken oder zu sonstigen fremden Zwecken zu benutzen und/oder nicht berechtigten Dritten zur Verfügung zu stellen. Zudem sind untersagt: eigenmächtige Reparaturen oder Umbauten wie beispielsweise der Ausbau von Sitzbänken an gebuchten Fahrzeugen; die Beförderung leicht entzündlicher, giftiger oder sonst gefährlicher Stoffe, soweit sie haushaltsübliche Mengen deutlich übersteigen; der Transport von Gegenständen, die aufgrund ihrer Größe, ihrer Form oder ihres Gewichts die Fahrsicherheit beeinträchtigen oder den Innenraum beschädigen könnten; die über das Buchungsende hinausgehende Entfernung von Gegenständen, die zur Fahrzeugausstattung (z.B. Sitzerhöhungen) gehören; die Deaktivierung des Beifahrerairbags, ohne diesen bei Fahrtende wieder zu aktivieren.

12.7 Die Nutzung von Fahrzeugen zum Transport von Möbeln, sperrigen Gegenständen, Grünabfällen oder größeren Mengen Müll ist nur in dafür ausgewiesenen Transportern und Kastenwägen erlaubt. Werden andere Fahrzeuge für diese Zwecke genutzt, kann STA-FS eine Vertragsstrafe gemäß Preisliste und ggf. externe Reinigungskosten in Rechnung stellen.

12.8 Im Falle des Aufleuchtens einer Warnleuchte in der Anzeige im Armaturenbrett ist der Nutzer verpflichtet, unverzüglich anzuhalten und sich telefonisch mit der Servicezentrale von STA-FS abzustimmen, inwiefern die Fahrt fortgesetzt werden kann.

12.9 Auf Verlangen von STA-FS hat der Nutzer jederzeit den genauen Standort des gebuchten Fahrzeugs mitzuteilen und die Besichtigung des Fahrzeugs zu ermöglichen.

§ 13 Auslandsfahrten

13.1 Die Nutzung der Fahrzeuge ist in allen europäischen Ländern, in denen Versicherungsschutz besteht (weiße Versicherungskarte im Bordbuch), gestattet und Auslandsfahrten in diese Länder müssen nicht angezeigt werden.

13.2 Für die Einhaltung im Ausland geltender fahrzeugbezogener gesetzlicher Bestimmungen, die nicht auch für die Zulassung und Benutzung von Fahrzeugen in Deutschland gelten, Verkehrsregeln sowie Anforderungen an die Fahrerlaubnis, trägt ausschließlich der Nutzer die Verantwortung und stellt STA-FS von jeglichen Ansprüchen frei.

13.3 Nutzt ein Nutzer ein Fahrzeug in einem anderen Land in dem kein Versicherungsschutz besteht, haftet der Nutzer für alle entstandenen Schäden und Kosten. Zudem ist STA-FS berechtigt, eine Vertragsstrafe gemäß aktueller Preisliste in Rechnung zu stellen.

§ 14 Versicherung und Sicherheitspaket

14.1 STA-FS unterhält für alle Fahrzeuge eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung (mit einer Selbstbeteiligung). Die für die Nutzer maßgeblichen Beträge der Selbstbeteiligung sind der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen. Die Versicherungsbedingungen können in der Geschäftsstelle eingesehen werden. Schutzbriefleistungen oder vergleichbare Leistungen sind dem Schutzbrief im Bordbuch und den Fahrzeugunterlagen zu entnehmen.

14.2 Wird das STA-FS Fahrzeug während der Nutzungszeit des Nutzers beschädigt oder verursacht der Nutzer einen Schaden, haftet der Nutzer hierfür, sofern den Nutzer an der Beschädigung bzw. dem Schaden ein Verschulden trifft. Den Aufwand für diese Schadensbearbeitung kann STA-FS dem Nutzer pauschal gemäß Preisliste in Rechnung stellen. Dem Nutzer bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass kein oder ein niedrigerer Schaden bzw. Aufwand entstanden ist.

14.3 Jeder Nutzer hat die Möglichkeit, die Selbstbeteiligung durch den Abschluss eines Sicherheitspaketes zu reduzieren. Das Sicherheitspaket deckt einen Schadensfall pro Jahr. Die Laufzeit des Sicherheitspakets beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Sicherheitspakets. STA-FS hat das Recht, den Abschluss eines Sicherheitspaketes zu verweigern, beispielsweise wenn der Nutzer bereits einen Unfall als STA-FS Nutzer verursacht hat. Die Höhe der Selbstbeteiligung mit Sicherheitspaket richtet sich nach der aktuell gültigen Preisliste. Bei einer Nutzergemeinschaft kann das Sicherheitspaket nur für jeden einzelnen Nutzer abgeschlossen werden und kann nicht auf andere Nutzer übertragen werden. Das Sicherheitspaket verlängert sich automatisch um 12 Monate, wenn durch den Nutzer keine Kündigung mindestens einen Monat vor Ablauf des Sicherheitspakets erfolgt. Die Kündigung des Sicherheitspaketes kann ebenso mit einer Frist von einem Monat vor Ablauf des Sicherheitspakets durch STA-FS gekündigt werden. Durch Kündigung des Nutzungsvertrags wird das Sicherheitspaket automatisch zum Vertragsende mit gekündigt. Ein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen für Zeiträume des Sicherheitspakets die nach dem Datum der Kündigung des Rahmenvertrages liegen, besteht nicht.

14.4 Für die Versicherung und das Sicherheitspaket gelten die von der BGV Versicherung AG (BGV) herausgegebenen aktuellen Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung. Verstößt der Nutzer gegen eine in den Versicherungsbedingungen geregelte Pflicht und führt dies zur Leistungsfreiheit des Versicherers, hat der Nutzer STA-FS den daraus resultierenden Schaden vollständig zu ersetzen. Eine Haftungsbegrenzung auf die Selbstbeteiligung greift in diesem Fall nicht.

14.5 Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadenfalles entfällt der Haftpflichtversicherungsschutz vollständig und die Haftung des Nutzers ist nicht auf eine vereinbarte Selbstbeteiligung beschränkt. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung eines Schadensfalles richtet sich die Haftung des Nutzers gegenüber STA-FS nach den Maßgaben des § 81 Abs. 2 VVG. Der Haftungsumfang des Nutzers ist dann ohne Begrenzung auf eine vereinbarte Selbstbeteiligung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis im Sinne des § 81 Abs. 2 VVG zu bemessen.

§ 15 Unfälle, Schäden, Diebstahl, Zerstörung und sonstiger Untergang

15.1 Unfälle und andere Schäden im Zusammenhang mit dem gebuchten Auto sind unverzüglich telefonisch der Servicezentrale von STA-FS mitzuteilen. Unfälle sind zusätzlich der Polizei zu melden. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme vor Ort verweigern, hat der Nutzer die Unfallaufnahme einzufordern und das zugehörige Aktenzeichen gegenüber STA-FS mitzuteilen. Verweigert die Polizei die telefonische Unfallaufnahme, ist dies gegenüber STA-FS in geeigneter Form (z. B. schriftliche Bestätigung der Polizei oder Angabe, einschließlich Tag und Uhrzeit, welche Polizeidienststelle telefonisch verständigt wurde, die Schadensaufnahme aber abgelehnt hat) nachzuweisen.

15.2 Ist durch den Unfall kein Dritter geschädigt worden oder konnte bei reinen Sachschäden ein Datenaustausch mit dem geschädigten Dritten im Sinn des § 34 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6 StVO erfolgen, kann die Verständigung der nächsten Polizeidienststelle ausnahmsweise unterbleiben, sofern am Fahrzeug lediglich ein geringfügiger Lackschaden (Kratzer u. ä.) entstanden ist.

15.3 Der Nutzer ist verpflichtet, alles in seiner Macht Stehende zu einer Begrenzung des Schadens und zur Beweissicherung (Feststellen der übrigen Unfallbeteiligten, Kennzeichen, Zeugen, etc.) zu tun. Ist das Fahrzeug aufgrund des Unfalls nicht mehr fahrbereit oder verkehrssicher, ist die Versicherung zu informieren, welche die Abschleppung des Fahrzeuges veranlasst. Ist das Fahrzeug nach Unfällen weiterhin verkehrssicher, dann kann die Nutzung nach eigenem Ermessen bis zum Buchungsende fortgesetzt werden.

15.4 Die Buchung wird auch im Falle eines Unfalls erst nach ordnungsgemäßer Rückgabe beendet und die Nutzungsentgelte werden entsprechend berechnet. Ist das Fahrzeug aufgrund des Unfalls nicht mehr fahrbereit oder verkehrstüchtig, endet die Buchung nach Absprache mit der Servicezentrale von STA-FS mit Übergabe des Fahrzeugs an das Abschleppunternehmen.

15.5 Wurde das Fahrzeug durch unbekannte Dritte beschädigt (Parkschäden, Unfall mit Fahrerflucht) hat der Nutzer – auch bei geringfügigen Schäden – unverzüglich die nächste Polizeidienststelle zu verständigen und eine Aufnahme des Schadens zu verlangen.

15.6 Der Nutzer ist zur aktiven Mithilfe bei der Aufklärung von Unfällen verpflichtet. Des Weiteren ist der Nutzer in jedem Schadensfall verpflichtet, STA-FS einen Unfallbericht in Textform umgehend weiterzuleiten und das polizeiliche Aktenzeichen zu nennen.

15.7 Sämtliche Weisungen von STA-FS und der Servicezentrale sind zu beachten. Dem Nutzer ist es untersagt, ein Schuldanerkenntnis gegenüber Dritten oder dem Unfallgegner abzugeben bzw. durch Zahlungsleistungen oder sonstige schadens- und/oder schuldanerkennende Handlungen der Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorzugreifen (Gefährdung des Versicherungsschutzes).

15.8 Die Wahl der Reparaturwerkstätte steht in jedem Fall allein STA-FS als Eigentümer des Fahrzeuges zu. Entschädigungsleistungen in Zusammenhang mit Schäden an Fahrzeugen von STA-FS stehen in jedem Fall ausschließlich STA-FS zu. Sofern der Nutzer derartige Leistungen von Seiten Dritter erhalten hat, muss er diese unaufgefordert an STA-FS weiterleiten.

15.9 Hält ein Nutzer die vorgenannten Pflichten nicht ein, behält sich STA-FS vor eine Vertragsstrafe gemäß aktueller Preisliste zu erheben.

15.10 Hat der Nutzer einen Schaden am Fahrzeug während der Nutzung mindestens fahrlässig verschuldet und/oder an einem anderen Fahrzeug einen Schaden verschuldet und kommt er seiner unverzüglichen Mitteilungs- und Meldepflicht gegenüber STA-FS gemäß § 15.1 dieser AGB schuldhaft nicht nach, hat der Nutzer eine Vertragsstrafe gemäß Preisliste an STA-FS zu zahlen.

§ 16 Rückgabe des Fahrzeugs

Der Nutzer ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ende des Buchungszeitraums an seinem definierten Stellplatz und in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben. Die Rückgabe gilt als ordnungsgemäß, wenn § 16.1, § 16.2, § 16.3 und § 16.4 erfüllt sind.

16.1 Sofern nicht anders angegeben, muss das Fahrzeug mit mindestens 1/4 gefüllten Tank abgestellt werden. Bei Kleinfahrzeugen, wie z.B. dem Toyota Aygo, beträgt der Mindesttankstand bei Abgabe zwei Balken auf der Tankanzeige. Bei Nichteinhaltung der Tankregel können Kosten gemäß gültiger Preisliste erhoben werden.
Bei Elektrofahrzeugen muss das Ladekabel mit der Ladesäule verbunden und der Ladevorgang gestartet sein. Erfolgt dies durch den Nutzer nicht und wird dadurch für STA-FS ein Technikereinsatz verursacht, ist STA-FS berechtigt, dem Nutzer die dafür entstandenen Kosten gemäß aktueller Preisliste in Rechnung zu stellen.

16.2 Die Ausstattung des Fahrzeugs (z.B. Rücklehnen, Sitzerhöhung, Zubehör, Kindersitze) ist vor der Fahrzeugrückgabe in den ursprünglichen Zustand zu versetzen bzw. an dem vorgesehenen Ort zurückzulegen.

16.3 Die Fußmatten sind nach jeder Nutzung auszuklopfen und persönliche Sachen sowie Müll sind zu entfernen und mitzunehmen. Grobe Verunreinigungen nach § 10.2 dieser AGB (innen und außen) sind durch den Nutzer auf eigene Kosten und innerhalb des Buchungszeitraumes zu entfernen. Kommt ein Nutzer diesen Pflichten vor Fahrzeugrückgabe nicht nach, ist STA-FS berechtigt, dem Nutzer Kosten für die Reinigung durch einen Technikereinsatz gemäß aktueller Preisliste in Rechnung zu stellen.

16.4 Abschließend ist/sind für eine ordnungsgemäße Fahrzeugrückgabe:

  • Der Datakey, zusammenhängend mit dem Fahrzeugschlüssel, in die dafür vorgesehene Halterung zurückzustecken;
  • das schwarze Mäppchen (inklusive der Kopie des Fahrzeugscheins und der Tankkarte) in das Bordbuch zurückzulegen und dieses im Handschuhfach abzulegen;
  • die Fenster zu schließen;
  • sofern für einen sicheren Stand des Fahrzeuges notwendig, die Feststellbremse zu betätigen und/oder ein Gang einzulegen;
  • die Lichter auf Automatik zu stellen oder auszuschalten;
  • das Fahrzeug per Zugangskarte oder App zu verschließen.

16.5 STA-FS übernimmt grundsätzlich keine Haftung für im Fahrzeug nach Beendigung der Fahrt zurückgelassene Gegenstände.

§ 17 Dienstleistungen Dritter, Quernutzung

17.1 STA-FS kann Dritte mit Aufgaben beauftragen, die sich aus dem Nutzervertrag ergeben. Solche Aufgaben können sein: das Buchen der Fahrzeuge (Servicezentrale), das Bereitstellen von Fahrzeugen, die Nutzerverwaltung, die Abrechnung der Fahrten des Nutzers und die Rechnungserstellung. Wird die Rechnungserstellung an einen Dritten vergeben, kann STA-FS den Dritten beauftragen, dem Nutzer die Rechnung im eigenen Namen auszustellen und per Lastschriftverfahren vom Konto des Nutzers abzubuchen. Zahlungen an den Dritten erfolgen dann mit befreiender Wirkung für den Nutzer gegenüber STA-FS.

17.2 Der Nutzer kann Fahrzeuge anderer, mit STA-FS zusammenarbeitender Organisationen über das Buchungsportal und die App selbstständig buchen. Die Nutzung von Fahrzeugen der mit STA-FS zusammenarbeitenden Organisationen wird als Quernutzung bezeichnet. Diese automatisierte Quernutzung findet zu den gesondert vereinbarten Quernutzungsbedingungen und Quernutzungspreisen statt. Das Quernutzungsinteresse muss über die Buchungsmöglichkeiten (Telefon, Internet oder Smartphone-Buchung) von STA-FS angemeldet werden. Der Nutzer stellt STA-FS von allen Forderungen frei, die sich aus seiner Quernutzung bei der fahrzeuggebenden Organisation ergeben.

17.3 Der Nutzer kann auf eigenen Namen und eigene Rechnung bargeldlose Dienstleistungen von Dritten in Anspruch nehmen. Die Leistungen werden durch STA-FS in Rechnung gestellt. STA-FS übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung für die Leistungen des Dritten, es sei denn der Schaden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von STA-FS entstanden oder betrifft verschuldete Schäden an der Gesundheit oder Leben des Nutzers. Reklamationen sind direkt an den Dritten zu richten.

§ 18 IsarCards

18.1 Nutzungsberechtige der IsarCards sind Haupt- und Unternutzer. Eine Weitergabe der IsarCards an einen anderen Nutzer oder an nicht Nutzungsberechtigte ist nicht erlaubt. Für den Fall der Überlassung an einen anderen Nutzer oder Nichtberechtigten ist STA-FS berechtigt eine Vertragsstrafe gemäß Preisliste vom Nutzer zu verlangen.

18.2 Für die Buchung, Stornierung, Verkürzung des Buchungszeitraumes und Rückgabe am Ende des Buchungszeitraumes der IsarCards gelten entsprechend § 7, § 8, und § 9 dieser AGB.

18.3 Die Buchung einer IsarCard erfolgt als „Poolbuchung“. Dies bedeutet, dass der berechtigte Nutzer eine IsarCard bucht und 10 Minuten vor Buchungsanfang per SMS informiert wird, welche IsarCard-Nummer ihm zugewiesen wurde. Im Tresor leuchtet über dieser Nummer ein Lämpchen und nur diese IsarCard darf der Nutzer nutzen. Bei Entnahme ist die Isarcard inklusive des gelben DataFobs zu entnehmen.

18.4 Der Nutzer ist verpflichtet, die gebuchte IsarCard zum Ende der Buchungszeitraumes in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben. Die Rückgabe gilt als ordnungsgemäß, wenn der gelbe DataFob mit anhängender IsarCard unbeschädigt in den Steckplatz entsprechend der Nummer der IsarCard in die dafür vorgesehene Halterung im Tresor zurückgegeben wurde.
18.5 Über einen Verlust oder eine Beschädigung der IsarCard ist STA-FS über die Servicezentrale unverzüglich zu informieren, damit STA-FS eine Sperrung der IsarCard veranlassen kann bzw. Ersatz beschaffen kann. Für Verlust oder Beschädigung wird dem Nutzer eine Gebühr entsprechend der aktuell gültigen Preisliste in Rechnung gestellt.

§ 19. Zahlungsbedingungen

19.1 Die jeweils aktuell gültige Preisliste ist im Internet unter www.sta-fs.de abrufbar.

19.2 Die Abrechnung der Leistungen erfolgt gemäß den in der gültigen Preisliste angegebenen Preisen. Für die Abrechnung der Fahrten gilt die sich aus der Buchung ergebende Nutzungsdauer und die vom Bordcomputer ermittelte Wegstrecke bzw. die auf den Fahrtberichten angegebene Wegstrecke.

19.3 Die dem Nutzer übermittelte STA-FS-Rechnung ist sofort fällig und wird per Sepa-Lastschrift vom Konto des Hauptnutzers abgebucht (siehe § 20 dieser AGB). Nach Verzugseintritt haftet der Nutzer für Bearbeitungs- und Mahnkosten sowie Verzugszinsen. Die jeweiligen Kosten und Zinssätze sind in der aktuellen Preisliste enthalten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt. Ein gerichtliches Mahnverfahren wird nach der 2. erfolglosen Mahnung eingeleitet. Ebenso ist STA-FS bei Verzugseintritt berechtigt, eine Sperre des Nutzers bis zum vollständigen Ausgleich einzurichten.

19.4 Die Gültigkeit von gewährten Fahrtguthaben beträgt jeweils 36 Monate, sofern keine kürzere Laufzeit bei Einrichtung des Guthabens mitgeteilt wurde.

§ 20 SEPA-Lastschriftmandat

20.1 STA-FS zieht das berechnete Entgelt im Einzugsermächtigungsverfahren (SEPA-Lastschriftverfahren) ein. Der Nutzer erteilt dazu eine entsprechende Ermächtigung.
Im Falle der SEPA-Lastschrift ist durch den Nutzer ein entsprechendes Lastschriftmandat unter Angabe der IBAN und BIC auszustellen.

20.2 Sofern eine Lastschrift wegen eines Verstoßes des Nutzers gegen seine Verpflichtung zur Vorhaltung von Deckung oder aus anderen vom Nutzer verschuldeten Gründen nicht eingelöst wird, kann STA-FS dies dem Nutzer in Höhe der Rücklastschriftpauschale gemäß Preisliste in Rechnung stellen, sofern der Nutzer nicht einen geringeren Aufwand nachweist. Dem Nutzer bleibt der Nachweis gestattet, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

20.3 STA-FS kann seine Ansprüche jederzeit an Dritte abtreten (Inkassodienst).

§ 21 Haftung von STA-FS

STA-FS haftet für Schäden, die der Nutzer oder Nutzergemeinschaften im Rahmen der Buchung oder Benutzung des Fahrzeugs erleidet, außerhalb der versicherten Halterhaftung nur, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig von STA-FS verursacht oder eine kardinale Vertragspflicht schuldhaft durch STA-FS verletzt wurde.

§ 22 Haftung des Nutzers, Versicherungsschutz und Selbstbeteiligung

22.1 Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und/oder Vertragsverletzungen haftet der Nutzer grundsätzlich nach den gesetzlichen Haftungsregeln. Die Haftung des Nutzers erstreckt sich auch auf Schadensnebenkosten wie Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Höherstufung der Versicherungsprämien und Mietausfall.

22.2 Die Haftung des Nutzers aus Unfällen für Schäden von STA-FS ist grundsätzlich auf die vereinbarte Selbstbeteiligung beschränkt. Diese vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haftet der Nutzer für Schäden im Rahmen der Selbstbeteiligung.

22.3 Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsfreistellung besteht nicht, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, ist STA-FS berechtigt, seine Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Von der Haftungsfreistellung sind Schäden am STA-FS-Fahrzeug nicht erfasst, die durch unsachgemäße Behandlung und/oder Bedienung des Fahrzeugs etwa durch Schaltfehler, das Ignorieren von Warnleuchten, eine Falschbetankung oder durch Verrutschen der Ladung entstanden sind.

22.4 Der Nutzer haftet auch für Fahrzeugteile, die während seiner Buchung aus dem Fahrzeug abhandenkommen (z. B. Fahrzeugschlüssel, Kofferraumabdeckung, Hutablage, Fußmatten, Kopfstützen, Kofferraumnetz, Zubehör etc.), sofern ihm an dem Abhandenkommen ein Verschulden trifft.

22.5 Soweit STA-FS Zahlungen von Versicherungen oder Dritten im Hinblick auf einen Schadensfall erhält, werden diese Zahlungen auf die Schadensersatzverpflichtungen des Nutzers angerechnet.

22.6 Ein Anspruch auf die vertragliche Haftungsfreistellung besteht nicht, wenn eine vom Nutzer zu erfüllende Pflicht, insbesondere bei Verstoß gegen seine Pflichten, vorsätzlich verletzt wurde. Für den Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer vom Nutzer zu erfüllenden Pflicht ist STA-FS berechtigt, die Höhe der Haftungsbegrenzung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu reduzieren bis hin zur vollständigen Aussetzung. Abweichend verbleibt es bei dem vereinbarten Selbstbehalt pro Schadensfall, soweit die Verletzung der Pflicht weder für den Eintritt des Schadensfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang des Schadens von STA-FS ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn die Pflicht arglistig verletzt wurde.

§ 23 Verkehrsverstöße und Ordnungswidrigkeiten

23.1 Der Nutzer haftet vollumfänglich für von ihm begangene Gesetzesverstöße, insbesondere für Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften während des Buchungszeitraumes und im Zusammenhang mit dem Abstellen des Fahrzeugs.

23.2 Der Nutzer verpflichtet sich, STA-FS von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren, Abschleppkosten und sonstigen Auslagen freizustellen, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich der vorgenannten Verstöße von STA-FS erheben. Für die Bearbeitung von Verkehrs- und Ordnungswidrigkeiten erhebt STA-FS Gebühren gemäß der aktuellen Preisliste.

§ 24 Kündigung, Sperre, fristlose Kündigung

24.1 Sowohl STA-FS als auch der Nutzer können jederzeit und ohne Angabe von Gründen das Vertragsverhältnis in Textform oder durch Nutzung des Kündigungsbuttons auf der Internetseite oder App unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende kündigen.

24.2 Aus wichtigem Grund – insbesondere, wenn der begründete Verdacht einer schwerwiegenden Vertragsverletzung besteht – kann STA-FS eine sofortige Sperre aussprechen mit der Folge, dass das Buchungs- und Nutzungsrecht bis zur Aufhebung der Sperre oder einer Beendigung des Teilnahmevertrags ruht. In diesem Fall ist STA-FS berechtigt, die Zugangskarten und weiteren Hilfsmittel unverzüglich unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts vom Nutzer zurückzufordern.

24.3 STA-FS kann das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Dies gilt insbesondere bei einem erheblich vertragswidrigen Gebrauch eines Fahrzeugs oder bei Fortsetzung eines vertragswidrigen Gebrauchs trotz Abmahnung. Der Nutzer ist in diesem Fall auch ohne Aufforderung verpflichtet, die Zugangskarten und weiteren Hilfsmittel unverzüglich unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts an STA-FS zurückzugeben.

24.4 Eine Rückgabe der Zugangskarten hat, sofern möglich, postalisch mit einfachem Brief, an die Adresse von STA-FS zu erfolgen.

§ 25 Änderung der Vertragsbedingungen

25.1 STA-FS behält sich vor die zum Nutzervertrag gehörende Preisliste jederzeit zu ändern. Änderungen werden den Nutzern mindestens 14 Tage vor Inkrafttreten mitgeteilt.

25.2 STA-FS behält sich vor den Nutzern jederzeit eine Änderung dieser AGB vorzuschlagen. Änderungen der AGB werden dem Nutzer spätestens 6 Wochen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform (z.B. per E-Mail) angeboten. Die Zustimmung durch den Nutzer gilt als erteilt, wenn dieser aktiv in Textform (z.B. E-Mail die Annahme der angebotenen AGB bestätigt. Sofern die Änderungen der AGB den Nutzer nicht unangemessen benachteiligen, gilt die Zustimmung durch den Nutzer als erteilt, wenn keine Ablehnung der Änderungen der AGB durch den Nutzer vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens gegenüber STA-FS in Textform (z.B. E-Mail) angezeigt wird. STA-FS weist Nutzer in der Ankündigung über die Änderung der AGB nochmals auf die Folgen eines Schweigens auf die Ankündigung der Änderung der ABG, das Recht der Ablehnung der AGB hin.

25.3 Wenn ein Nutzer mit den Änderungen der AGB nicht einverstanden ist, steht dem Nutzer bis zu dem vorgeschlagenen Zeitpunkt der Änderung der AGB ein fristloses Sonderkündigungsrecht zu. STA-FS weist Nutzer in der Ankündigung über die Änderung der AGB nochmals auf die Folgen eines Schweigens auf die Ankündigung der Änderung der ABG auf das Recht der fristlosen Sonderkündigung hin.

25.4 Sollten nach Vertragsschluss unvorhersehbare und unbeeinflussbare Änderungen eintreten (z.B. rechtliche und regulatorische Änderungen, Gerichtsentscheide, aus Sicherheitsgründen, aus technischen Gründen um die Funktionsfähigkeit des Carsharingangebotes zu erhalten), welche das Verhältnis zwischen STA-FS und Nutzern erheblich gegenüber dem ursprünglichen Zustand stört, behält sich STA-FS vor, die AGB einseitig, also ohne die Erfordernis der Zustimmung durch den Nutzer, anzupassen.

25.5 Erweist sich eine Änderung der AGB nach §25.2 oder 25.4 ganz oder teilweise als ungültig, nicht durchsetzbar oder nichtig, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Änderungen und bestehenden Regelungen der AGB nicht berührt.

§ 26 Datenschutz

26.1 Der Nutzer kennt und akzeptiert die Datenschutzerklärung zur Nutzung des Carsharingangebotes. Zudem wird der Nutzer darauf hingewiesen, dass gesonderte Datenschutzerklärungen für die Nutzung der WebApp und die Nutzung der HandyApp gelten, welche jeweils vor Nutzung eingesehen werden können.

26.2 Der Nutzer wird darauf hingewiesen, dass seine Daten zur Durchführung des Nutzervertrags elektronisch gespeichert und verarbeitet werden.

26.3 Falls STA-FS oder der Nutzer Leistungen von Dritten nach §17 dieser AGB in Anspruch nimmt, wird STA-FS an den beauftragten Dritten die zur Erledigung seiner Aufgabe notwendigen personenbezogenen Daten des Nutzers weitergeben. STA-FS wird die besonders schutzwürdigen Belange des Nutzers nicht weitergeben.

26.4 Im Übrigen ist eine Datenverarbeitung und -weitergabe nur auf Grundlage der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig.

§ 27 Allgemeine Bestimmungen und Gerichtsstand

27.1 Die Geschäftsbeziehungen unterliegen dem deutschen Recht.

27.2 Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Nutzer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von STA-FS unbestritten oder anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht des Nutzers besteht nur, wenn und soweit der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

27.3 Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden.

§ 28 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

STA-FS ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 29 Schlussbestimmungen

29.1 Sollten einzelne Bestimmungen der Vertragsbedingungen (AGB, Tarifordnung, Datenschutzvereinbarung, Versicherungsbedingungen, Preisliste) unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit im Übrigen nicht.

29.2 Sonstige oder ergänzende Vereinbarungen zwischen Nutzer und STA-FS sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.

29.3 Diese AGB ersetzen alle früheren AGB.

Stand: 1. Januar 2024